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Kosten

 

Guter Rat muss nicht teuer sein –

kein Rat ist meistens teurer.

Gerichtskosten
 
Viele Schwierigkeiten lassen sich minimieren, wenn man sich frühzeitig darum kümmert. Oftmals kann einer Eskalation entgegengewirkt oder z.B. bei Versicherungen eine ungerechtfertigte Leistungskürzung verhindert werden. So lassen sich viele Streitigkeiten außergerichtlich lösen, was im Hinblick auf die Verfahrensdauer eines Gerichtsprozesses zumeist wünschenswert ist. Außerdem steigen durch Gerichtsverfahren auch die Gesamtkosten.
Wenn ein gerichtliches Verfahren notwendig oder schon anhängig ist, ist die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwaltes ebenfalls ratsam. Zum einen gibt es teilweise Ausschlussfristen, die eingehalten werden müssen, zum andern wird dadurch die ohnehin schon lange Verfahrensdauer verkürzt und Sie kommen schneller zu Ihrem Erfolg.
 
Die Anwaltkosten
richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und werden zumeist nach dem Streitwert berechnet. Die Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten werde ich Ihnen in einem Beratungsgespräch gerne erläutern. Eine genaue Kalkulation ist in vielen Verfahren leider nicht möglich, da die endgültig anfallenden Kosten vom Fortgang des Verfahrens abhängen.

 

Kostenübernahme
Im Zivilverfahren gilt, dass die unterlegene Partei die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, also auch die der Gegenseite. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gibt es eine Kostenquote. Nach dieser werden die Verfahrenskosten auf die Parteien des Rechtsstreits umgelegt.
 
Rechtsschutzversicherung
Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werde ich wenn Sie es wünschen direkt mit dieser abrechnen, soweit diese tatsächlich zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Bitte bringen sie gegebenenfalls Ihre Versicherungsunterlagen zu einem Beratungsgespräch mit.
 
Prozesskostenhilfe
Der Partei eines (gerichtlichen) Rechtsstreits wird auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe gewährt, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Voraussetzung ist ferner, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diesem Antrag muss eine „Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügt werden. Dafür ist ein Vordruck zu benutzen, den Sie entweder beim Gericht oder bei mir erhalten. Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, brauchen Sie die Gerichtskosten ganz oder zum Teil nicht zu zahlen. Allerdings müssen Sie, sofern Sie den Prozess verlieren, Ihrem Gegner die ihm entstandenen Kosten erstatten - auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist! Zu Ihrer Vertretung im Prozess kann ich Ihnen vom Gericht als Rechtsanwalt beigeordnet werden. In diesem Falle erhalte ich meine Gebühren über das Gericht.
 
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe wird als Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens demjenigen gewährt, der die erforderlichen Mittel für die Kosten seiner rechtlichen Beratung nicht aufbringen kann.

Hat der Antragsteller jedoch sonstige Möglichkeiten, kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, z.B. eine Rechtsschutzversicherung, so wird sein Antrag abgelehnt werden.
Weitere Voraussetzung ist ferner, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Das ist dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag bewilligt werden würde.

Die Beratungshilfe muss vor der Beratung bei Gericht beantragt und bewilligt werden.